Seit dem 01.01.2018 ist der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen flächendeckend eröffnet. Er umfasst den sicheren und rechtlich wirksamen Austausch von Dokumenten zwischen Bürgern, Prozessbevollmächtigten, Behörden und den Gerichten in elektronischer Form.
Bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und den sieben nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten können in allen gerichtlichen Verfahren elektronische Dokumente unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften rechtswirksam eingereicht werden.
Seit dem 01.01.2022 sind gemäß § 55d VwGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Welche Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen mit den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen gelten und welche Zugangswege hierfür zur Verfügung stehen, erfahren Sie auf der Webseite der Justiz in Nordrhein-Westfalen. Dort finden Sie auch nähere Informationen zu den für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geltenden technischen Anforderungen.